Gemeinde Hasliberg

Änderung Überbauungsordnung «Schneesportgebiet Hasliberg» (Änderung Hohsträss) mit Baubewilligung (Projektänderung Beschneiungsanlage und Trafostation Käserstatt – Hohsträss) nach Art. 88 Abs. 6 BauG im geringfügigen Verfahren nach Art. 122 Abs. 7 BauV

1. Februar 2024

Der Gemeinderat bringt, gestützt auf Artikel 35 und 60 des Baugesetzes (BauG; BSG 721.0), Artikel 122 Abs. 7 der Bauverordnung (BauV; BSG 721.1), Art. 6 Abs. 1 des Koordinationsgesetzes (KoG; BSG 724.1) und Art. 45 des Baubewilligungsdekretes (BewD; BSG 725.1) die nachfolgenden Änderungen zur öffentlichen Auflage.

Es ist beabsichtigt, die Änderungen im Verfahren der geringfügigen Änderung von Nutzungsplänen vorzunehmen (Beschluss durch den Gemeinderat).

Die Änderungen betreffen:

1.    Überbauungsordnung «Schneesportgebiet Hasliberg» (Änderung Hohsträss):

  • Ausschnitt Überbauungsplan 1:5000 (verbindlich)
  • Erläuterungsbericht (orientierend)

2.    Baugesuch (Projektänderung Gesamtentscheid vom 29. März 2012, Beschneiungsanlage und Trafostation Käserstatt – Hohsträss):

  • Plan Nr. 4170-1 Übersichtsplan 1:2'000
  • Plan Nr. 4170-2 Normalprofil 1:50 Leitungsgraben
  • Plan Nr. 4170-3 Schachtnormalien 1:20
  • Plan Nr. 4170-11 Objektplan 1:200/1:50 Trafostation Hohsträss
  • Plan Nr. 4170-21 Situation + Querprofile 1:500 Pistenkorrektur H4
  • Plan Nr. 4170-22 Situation + Querprofile 1:500 Pistenkorrewktur H5
  • Plan Nr. 4170-23 Situation + Querprofile 1:500 Pistenkorrektur H8
  • Baugesuchsformulare (1.0, 5.4, Bodenschutz, Naturgefahren, Erdbebensicherheit)
  • Ausnahmegesuch nach Art. 24ff RPG
  • Gesuchsteller: Bergbahnen Meiringen – Hasliberg AG
  • Projektverfassende: Mätzener & Wyss Bauingenieure AG
  • Betroffene Parzelle: Parzelle Gbbl.-Nr. 56 (Gebiet Käserstatt – Hohsträss)
  • Factsheet Projektänderungen (orientierend)

Die Unterlagen liegen vom 2. Februar bis 4. März 2024 in der Gemeindeverwaltung Hasliberg während den ordentlichen Schalteröffnungszeiten öffentlich auf.

Elektronische Auflage: Die elektronischen Akten können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden: www.portal.ebau.apps.be.ch.
Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind jedoch die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.

Während der Auflagefrist können betroffene Personen und berechtigte Organisationen schriftlich und begründet Einsprache erheben und Rechtsverwahrung einreichen. Ebenfalls könnten allfällige Begehren um Lastenausgleich innert der Einsprachefrist eingereicht werden. Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeindeverwaltung nicht innert der Auflagefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 30 und 31 BauG).

Einsprachestelle und Stelle zur Einreichung von Lastenausgleichsanprüchen: Gemeindeverwaltung Hasliberg, Urseni 331c, 6085 Hasliberg Goldern.

In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b Abs. 1 BauG).

Hinweis
Aufgrund des geringen Umfangs der Änderungen sowie der Schnee- und Witterungsverhältnisse wird gemäss Art. 16 Abs. 3 BewD auf eine Kenntlichmachung (Absteckung) im Gelände verzichtet.

Gemeinderat Hasliberg


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