Gemeinde Hasliberg

Gemeindeversammlung vom 26. Februar 2025

27. Februar 2025

Bereits im Vorfeld der Gemeindeversammlung vom Mittwoch, 26. Februar 2025 wurde die stille Wahl von Severin Tännler als Mitglied des Gemeinderates bekanntgegeben. Somit konnte der Gemeinderat vollzählig an der Versammlung teilnehmen.

0120 Tännler Severin 2025.02.26 Wahl Gemeinderat Porträt.jpgBild: Severin Tännler

Die anwesenden 62 Stimmberechtigten genehmigten mit grossem Mehr die beiden Verpflichtungskredite für den Ersatz der Brücke Chrachiweid von CHF 450'000 und für die Sanierung der Strasse Hag-Bidmi von CHF 200’000.

Lea Odermatt, GeoRisk AG, orientierte zudem über die Risikoanalyse und die laufenden Abklärungen betreffend Steinschlagschutz Weissenfluhstrasse. Im Weiteren wurde die Bibliothekarin Ursula Anderegg, die ihr Amt während rund 35 Jahren ehrenamtlich ausgeführt hat, gebührend verabschiedet.

Das Protokoll der Versammlung liegt vom 6. März 2025 während 30 Tagen auf der Gemeindeverwaltung öffentlich auf. Während der Auflage kann gegen das Protokoll beim Gemeinderat schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.

Der Gemeinderat wird das Protokoll an der Sitzung vom 24. April 2025 genehmigen und anschliessend unter www.hasliberg.ch die anonymisierte Fassung aufschalten.

Gemeinderat Hasliberg

Nachfolgend finden Sie die Traktandenliste sowie die jeweiligen Unterlagen:

1.    Wahl von einem Gemeinderatsmitglied für die Amtsdauer 2025-2028
       Anordnung der Wahl für ein Mitglied des Gemeinderates
       Stille Wahl von einem Mitglied des Gemeinderates

2.    Ersatz Brücke Chrachiweid: Genehmigung Verpflichtungskredit

3.    Sanierung Strasse Hag-Bidmi: Genehmigung Verpflichtungskredit

4.    Verschiedenes
a)    Risikoanalyse Steinschlagschutz Weissenfluhstrasse
b)    Verschiedenes

Beschwerden gegen Versammlungsbeschlüsse sind innert 30 Tagen (in Wahlsachen innert 10 Tagen) nach der Versammlung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, einzureichen. Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften ist sofort zu beanstanden (Artikel 49a Gemeindegesetz; Rügepflicht). Wer rechtzeitige Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Wahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.

Der Gemeinderat freut sich, die Teilnehmenden im Anschluss an die Versammlung zu einem Apéro einzuladen

Die Orientierung an die Stimmberechtigten finden Sie hier: Orientierung


News

07.04.2025 - Löschung Fusswegrecht

23.12.2024 - Schneeräumungskonzept

09.12.2024 - Abfallmerkblatt 2025

13.11.2024 - z'Visite bim EHC Thun